Am vergangenen Freitag hat der Deutsche Bundestag einen Gesetzesentwurf beschlossen, der geschäftsmäßige Sterbehilfe unter Strafe stellt. Von 602 Stimmen erhielt er 360 Ja-Stimmen. Ab dem kommenden Jahr tritt der Gesetzesentwurf in Kraft. Er verbietet die geschäftsmäßige Suizidhilfe. Nehmen Angehörige oder nahestehende Personen an einer geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe teil, ohne selbst geschäftsmäßig zu handeln, bleiben diese jedoch straffrei. Die Suizidbeihilfe in Deutschland soll – mit Ausnahme der Geschäftsmäßigkeit – auch weiterhin nicht strafbar sein.
Geschäftsmäßig handelt laut Gesetzesbegründung „[…] wer die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit macht, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht und unabhängig von einem Zusammenhang zu einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit.”” [1] Bei einem Verstoß drohen künftig bis zu drei Jahre Haft.
Das neue Gesetz soll den Missbrauch durch unlautere Geschäfte mit dem Tod von Kranken verhindern. Gleichzeitig wird die rechtliche Grauzone für Ärzte vergrößert, die zwar prinzipiell Beihilfe zur Selbsttötung leisten dürfen, aber in ihrer Funktion als Arzt geschäftsmäßig handeln würden.
Drei weitere Gesetzesentwürfe, die zur Debatte standen, wurden vom Bundestag abgelehnt. Es handelte sich dabei um einen konservativen Entwurf, der Beihilfe zum Suizid prinzipiell unter Strafe stellt, und zwei liberale Entwürfe, die eine Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung bzw. die völlige Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung regeln.
Eine deutliche Mehrheit der Deutschen steht der Sterbehilfe aufgeschlossen gegenüber und knapp die Hälfte hätte einen liberaleren Gesetzesentwurf befürwortet. [2] |von Stefan Seefeldt
In der kommenden Ausgabe des Vieraugengesprächs am Sonntagabend sprechen Can Keke und ich über alle vier Gesetzesentwürfe und deren Missbrauchspotenzial.
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[1] Gesetzentwurf der Abgeordneten Michael Brand, Kerstin Griese, Kathrin Vogler et al., Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, BT-Drs. 18/5373, 01.07.2015, S. 15.
[2] https://www.tagesschau.de/inland/deutschlandtrend-207.html [Aufruf am 07.11.15]